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BFH Beschluss v. - V B 39/97

Der Beklagte (das Finanzamt -- FA --) forderte die Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch Bescheid vom 3. Januar 1996 auf, ... DM zurückzuzahlen, die ihr 1992 versehentlich als Vorsteuererstattung überwiesen worden waren. Der Betrag stand der Enkelin der Klägerin rechtmäßig zu. Den gegen den Rückforderungsbescheid eingelegten Einspruch wies das FA zurück. Zugleich mit der auf Aufhebung des bezeichneten Rückforderungsbescheids gerichteten Klage, über die noch nicht entschieden worden ist, beantragt die Klägerin, ihr für die Durchführung des Klageverfahrens Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren und ihr die Rechtsanwälte X und Y als Prozeßbevollmächtigte beizuordnen. Die Klägerin hatte sich auf Entreicherung berufen, weil sie das Geld für den Einkauf von Wohnungsmöbeln, Kleidung, für eine Reise und für die Anschaffung von Gegenständen des persönlichen Bedarfs verbraucht habe. Sie rügte außerdem, daß die Rückforderung gegen Treu und Glauben verstoße, weil sie 83 Jahre alt sei, in ärm lichen Verhältnissen lebe und nicht habe erkennen können, daß ihr der Betrag unrechtmäßig gezahlt worden sei. Es sei gröblich unbillig, wenn sie gezwungen würde, den Fehler des FA durch Rückzahlung des fehlgeleiteten Betrages zu korrigieren.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 280
BAAAB-39135

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Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Beschluss v. 19.09.1997 - V B 39/97 -nv-

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