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BFH Urteil v. - I R 161/94

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine im Bereich der Diakonie tätige inländische juristische Person des öffentlichen Rechts. Im Jahr 1990 (Streitjahr) unterhielt sie zahlreiche Betriebe gewerblicher Art (§ 4 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes -- KStG --). Hinsichtlich der Betriebe, durch die sie entsprechend ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgte (Pflegeanstalten, Alten-, Kinder- und Behindertenheime, Kindergärten, Krankenhäuser und Schulen), hat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) die Klägerin für das Streitjahr gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 1984 nicht zur Körperschaftsteuer und gemäß § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) 1984 nicht zur Gewerbesteuer herangezogen. Mit den anderen gewerblichen Tätigkeiten (Metzgerei, Bäckerei, zwei Erholungs- und Ferienheime, ein Hospiz und drei Tankstellen) unterliegt die Klägerin der Körperschaft- und der Gewerbesteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 4 KStG 1984; § 2 Abs. 1 GewStG 1984 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 1986). Darüber besteht zwischen den Verfahrensbeteiligten kein Streit.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 625
BFH/NV 1997 S. 625 Nr. -1
VAAAB-38943

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BFH, Urteil v. 11.02.1997 - I R 161/94 -nv-

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