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BFH Urteil v. - II R 8/96

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Erbe der im Oktober 1990 verstorbenen A. Beide waren Vorerben des im Februar 1990 verstorbenen B mit der Maßgabe, daß die Nacherbschaft erst mit dem Tod beider Vorerben eintreten sollte. Als Vorerbin nach B war A zu 1/18 an einer seit längerem bestehenden Erbengemeinschaft beteiligt, deren Vermögen aus Grundbesitz bestand, der mit einem Erbbaurecht belastet war. Das Erbbaurecht hatte eine Laufzeit bis zum 19. Dezember 2028 und erbrachte monatliche Erbbauzinsen von ... DM. Streitig ist der Wert, mit dem das Recht auf Erbbauzins, soweit es den zunächst der A zugefallenen Anteil betrifft, bei dem im Januar 1912 geborenen Kläger anzusetzen ist.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 587
SAAAB-38931

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BFH, Urteil v. 17.09.1997 - II R 8/96 -nv-

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