Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) schloß am ... Dezember 1993 mit A und B sowie C (Veräußerer) einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über rechtlich und vermessungstechnisch noch nicht gebildete, im Vertrag genau beschriebene Grundstücksteilflächen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags lag für das betreffende Gebiet kein Bebauungsplan vor. Die Beteiligten gingen jedoch von einer künftigen Bebaubarkeit aus und machten dies ausdrücklich zur Grundlage ihres Vertrags. Nach diesem gingen die Vertragsparteien übereinstimmend davon aus, daß das Vertragsobjekt nach Durchführung eines noch ausstehenden Bauleitplanverfahrens als allgemeines Wohngebiet bebaut werden könne (II. 2. Abs. 1 des Vertrags). Die Klägerin verpflichtete sich, die Baureife herbeizuführen. Vertragsobjekt sollten die beiden näher bezeichneten Teilflächen sein, jedoch mit folgender Maßgabe:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 705 BFH/NV 1997 S. 705 Nr. -1 PAAAB-38906
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