Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führt beim Finanzgericht (FG) A ein Klageverfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte 1992. In dieser Sache erließ das FG am 24. April 1997 einen Beweisbeschluß, aufgrund dessen die ehemalige Geschäftsführerin der Klägerin schriftlich als Zeugin aussagen sollte. Nachdem die Zeugin die Beweisfragen nicht beantwortete, erging am 6. Juni 1997 ein geänderter Beweisbeschluß, in dem das FG B ersucht wurde, die Zeugin zu vernehmen. In beiden Beschlüssen wurde darauf hingewiesen, daß gegen diese kein Rechtsmittel gegeben sei. Am 4. Juli 1997 berichtigte das FG A seinen Beschluß vom 24. April 1997 dergestalt, daß im Rubrum anstelle der Jahreszahl 1991 die Jahreszahl 1992 ersetzt werde. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, daß gegen diesen Beschluß Beschwerde eingelegt werden könne. Auf Erinnerung des Bevollmächtigten der Klägerin erging am 7. Juli 1997 ein weiterer Beschluß, in dem das ersuchte Gericht gebeten wurde, die Ladung an die ehemalige Geschäftsführerin der Klägerin durch Streichung des Wortes "oder" samt dem vorhergehenden Querstrich in der Passage "wegen: einheitl. und/oder gesond. Feststellung von Einkünften 1992" zu berichtigen. Auch in diesem Beschluß wurde darauf hingewiesen, daß das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben sei.
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