Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine in Konkurs gegangene GmbH, erhob Klage gegen einen nach §251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) ergangenen Feststellungsbescheid und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. das "Ruhen des Verfahrens" bis zum Abschluß des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens anzuordnen. Zur Begründung ihres Antrags auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens ließ die Klägerin vortragen, daß die Frage zu beurteilen sei, ob Lizenzzahlungen der Klägerin an eine amerikanische Kapitalgesellschaft, die gleichermaßen vom Geschäftsführer der Klägerin vertreten worden war, angemessen seien. Die Staatsanwaltschaft habe hierzu bereits umfangreiche Ermittlungen durchgeführt und auch ein Gutachten zur Angemessenheitsfrage eingeholt. Da es für das finanzgerichtliche Verfahren von Bedeutung sei, ob der Geschäftsführer der Klägerin wegen verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) der Steuerhinterziehung für schuldig befunden werde, würde die Heranziehung einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung sowie der Ermittlungsakten prozeßökonomisch sinnvoll erscheinen.
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