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BFH Urteil v. - X R 45/94

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Gesellschafter des S-Fonds. Gesellschaftszweck ist die Vergabe von Darlehen nach § 17 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG). Geschäftsführungsbefugt ist der Kläger zu 1, der zugleich Geschäftsführer der in die Vergabe der Darlehen als Treuhänderin eingeschalteten X-GmbH ist. Bis auf den Kläger zu 1 beteiligten sich alle Mitglieder des S-Fonds zugleich an dem T- Fonds. Von den Beteiligungen an dem "Kombi-Fonds" entfielen 5 v. H. des Zeichnungsbetrages auf den S-Fonds und die restlichen 95 v. H. auf den T-Fonds.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 295
BFH/NV 1997 S. 295 Nr. -1
JAAAB-38746

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BFH, Urteil v. 24.07.1996 - X R 45/94 -nv-

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