Das Finanzgericht (FG) hatte im Rahmen der Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1987 und Einkommensteuer 1988 bis 1990 dem Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) durch Beschlüsse vom 30. Juni 1994 aufgegeben, einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten zu bestellen. Die Beschlüsse wurden rechtskräftig. Der Antragsteller wurde im Klageverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten. Durch Urteile vom 6. November 1995 wies das FG die Klagen ab. Dagegen legte der Antragsteller persönlich Rechtsmittel ein. Er beantragte außerdem mit Schriftsatz vom 5. Dezember 1995 durch Aufhebung der Beschlüsse vom 30. Juni 1994, seine Postulationsfähigkeit wieder herzustellen. Das FG hat diese Anträge durch Beschlüsse vom 14. Dezember 1995 zurückgewiesen.
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