Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) errichtete 1979 ein Wohngebäude mit sechs Appartements, davon vier zu 45 qm und zwei Appartements zu 28 qm. Das Gebäude wurde im Dezember 1980 bezugsfertig. Mit Vertrag vom 30. Dezember 1980 verpachtete der Kläger das Gebäude für 900 DM monatlich "als Beherbergungsbetrieb mit sechs Ferienwohnungen" an seine Ehefrau. Die Ehefrau des Klägers erhielt auf ihren Antrag eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz "zum Betrieb eines Beherbergungsbetriebs" und nahm den Vermietungsbetrieb auf. Der Kläger optierte für die Verpachtung gemäß § 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zur Mehrwertsteuer und erklärte in den Streitjahren u. a. die Vorsteuer aus den Baukosten. Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte die Prüferin fest, daß eines der Appartements (28 qm) auf Dauer vermietet war und ein weiteres (von 45 qm Größe) nach Darstellung des Klägers für den Fall leerstand, daß die Ehefrau des Klägers in X wohnen mußte, insbesondere dann, wenn die örtliche Hausbetreuerin ausfiel. Die Prüferin erkannte die Option insoweit nicht an. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) folgte dieser Beurteilung.
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 856 BFH/NV 1996 S. 856 Nr. 11 YAAAB-38699
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