Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) lehnte in seinem Rechtsstreit gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) wegen Einkommensteuer 1990 den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht (FG) A und den Berichterstatter, Richter am FG B, der zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten ist, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung trug er vor, Vorsitzender Richter am FG A lasse alle Hinweise des Klägers, wie die vom FA nicht zum Abzug zugelassenen Verluste aus dem ... handel ermittelt werden könnten, unberücksichtigt, folge blindlings den Angaben des Beklagten, wolle sich über fundamentale rechtliche Erkenntnisse hinwegsetzen und den Kläger zu Zustimmungen veranlassen, die jedenfalls sachlich nicht begründet seien. Dies folge aus einem Schreiben des Vorsitzenden in dem -- auch das Verfahren wegen Einkommensteuer 1990 berührenden -- Rechtsstreit wegen Umsatzsteuer 1990. Darin habe der Vorsitzende angeregt, nach Erlaß eines Änderungsbescheids durch das FA sollten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. Obwohl der Kläger in der Einkommensteuersache am 24. August 1995 noch einen Haupt- und einen Hilfsantrag gestellt habe, habe der Vorsitzende, ohne hierauf einzugehen, zur mündlichen Verhandlung geladen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 122 BFH/NV 1997 S. 122 Nr. -1 NAAAB-38642
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