Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid 1991 vom 6. August 1993 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. September 1993 (betreffend Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Nr. 54 b der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1991) als unbegründet abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils heißt es u. a., daß gegen das Urteil Revision eingelegt werden könne. Weder dem Urteilstenor noch den Entscheidungsgründen ist ein Anhalt dafür zu entnehmen, daß das FG die Revision habe zulassen wollen.
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 564 BFH/NV 1996 S. 564 Nr. 7 VAAAB-38541
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