Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielten im Streitjahr 1993 beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Aufwendungen für die Unterbringung ihrer im Jahre 1987 geborenen Tochter in einer Kindertagesstätte bzw. in einem Kinderhort machte die Klägerin als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Die Kläger trugen vor, die Aufwendungen seien erforderlich gewesen, um ihrer beider Erwerbstätigkeit zu ermöglichen und zu sichern. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) erkannte mit der Begründung keine Werbungskosten an, daß es sich um Lebenshaltungskosten handele, die durch den Kinderfreibetrag abgegolten seien.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 368 BFH/NV 1997 S. 368 Nr. -1 RAAAB-38525
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