Für die Klägerin und Revisionsbeklagte (im Verfahren VII R 1/96) sowie Revisionsklägerin (im Verfahren VII R 6/96) -- Klägerin --, die ein Fuhrunternehmen betreibt, wurden am 6. März 1991 eine Sattelzugmaschine sowie ein Sattelanhänger (3 Achsen, 24 000 kg) zum Verkehr zugelassen. Für die Zugmaschine war eine um einen Anhängerzuschlag für Anhänger bis zu einem Gesamtgewicht von 16 000 kg erhöhte Kraftfahrzeugsteuer mit vierteljährlichem Entrichtungszeitraum beantragt, für den Anhänger die Zuteilung eines Kennzeichens nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) 1979. Der Beklagte und Revisionskläger (im Verfahren VII R 1/96) sowie Revisionsbeklagte (im Verfahren VII R 6/96) -- Finanzamt (FA) -- setzte für das Halten des Zugfahrzeugs unter Berücksichtigung des damaligen einheit lichen Anhängerzuschlags von jährlich 300 DM Kraftfahrzeugsteuer fest (Bescheid vom 4. April 1991), die nach Wiederinkraftsetzung der früheren gewichtsabhängigen Zuschläge durch die Verordnung zur Aufhebung kraftfahrzeugsteuerlicher Sondervorschriften (AufhVO) vom 7. Juni 1991 (BGBl I 1991, 1223, BStBl I 1991, 662) rückwirkend auf die Zulassung, jedoch bezogen auf Anhänger bis 16 000 kg Gewicht, erhöht wurde (Bescheid vom 31. Juli 1991). Hinsichtlich des Anhängers erging ein Freistellungsbescheid (vom 11. April 1991). Beide Fahrzeuge wurden am 20. Dezember 1991 abgemeldet.
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