Das beklagte und revisionsklagende Hauptzollamt (HZA) setzte gegen die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wegen der in deren Mineralölsteuerlagern für festgestellt erachteten Fehlmengen an Mineralölprodukten Mineralölsteuer fest. Das Finanzgericht (FG) hob die beiden Steuerfestsetzungen für 1989 und 1990 ohne Sachentscheidung auf (§ 100 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und verpflichtete das HZA, weiter zu ermitteln und hinsichtlich der für die Fehlmengenbesteuerung maßgebenden Bestandsaufnahme nicht, wie geschehen, auf die Einzelprodukte, sondern auf die verschiedenen Mineralölarten abzustellen. Die Revision wurde zugelassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 922 BFH/NV 1996 S. 922 Nr. 12 PAAAB-38423
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