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BFH Beschluss v. - VIII E 2/96

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte aufgrund einer auf den Verfahrensfehler unterlassener notwendiger Beiladung durch das Finanzgericht (FG) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zugelassen. Im anschließenden Revisionsverfahren wurde das Urteil des FG aufgehoben, die Sache an das FG zurückverwiesen und die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens dem FG übertragen. Das FG holte in dem Verfahren über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der X-KG für 1980 die Beiladung der im Jahre 1981 ausgeschiedenen Gesellschafter nach und entschied mit klageabweisendem Urteil, daß die Kosten des Rechtsstreits -- einschließlich des Revisionsverfahrens -- die Kläger zu tragen haben. Der BFH -- Kostenstelle -- setzte mit Kostenrechnung die von den Klägern als Kostenschuldnern zu entrichtenden Gerichtskosten für das Verfahren vor dem BFH in Höhe von ... DM an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 522
BFH/NV 1997 S. 522 Nr. -1
XAAAB-38403

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BFH, Beschluss v. 31.10.1996 - VIII E 2/96 -nv-

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