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Kein Werbungskostenabzug bei mangelnder Glaubhaftmachung einer Vermietungsabsicht
Aufwendungen für eine zuvor vermietete, danach aber leerstehende Wohnung sind nur dann als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn der Entschluss zur Einkünfteerzielung weiterhin endgültig beibehalten wird. Das Bestehen einer Vermietungsabsicht ist allein anhand erkennbarer äußerer Merkmale festzustellen ().