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BFH Beschluss v. - VII B 24/96

Mit Kostenfestsetzungsbeschluß sind die dem Beklagten und Beschwerdeführer (Beklagter) vom Kläger und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) zu erstattenden Kosten aus dem zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Verfahren wegen Umsatzsteuerhaftung auf 19 095 DM festgesetzt worden. Nachdem der Beklagte gemäß § 152 Abs. 1 i. V. m. § 151 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim Finanzgericht (FG) beantragt hatte, aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß die Vollstreckung zu verfügen, erhob das FA seinerseits Vollstrekungsabwehrklage (§ 151 Abs. 1 FGO i. V. m. § 767 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --) mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß für unzulässig erklären zu lassen. In der Klageschrift erklärte das FA gegen den Kosten erstattungsanspruch des Beklagten die Aufrechnung mit den ihm zustehenden Umsatzsteuerhaftungsansprüchen in Höhe von 357 929,50 DM.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 95
BFH/NV 1997 S. 95 Nr. -1
OAAAB-38257

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BFH, Beschluss v. 06.08.1996 - VII B 24/96 -nv-

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