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BFH Beschluss v. - VII B 237/95

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der als selbständiger Rechtsanwalt tätig ist und außerdem als angestellter Syndikusanwalt auch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezieht, schuldet dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) nach dem Stand vom 9. Mai 1995 Abgaben in Höhe von ... DM. Nachdem zahlreiche ausgebrachte Pfändungsverfügungen nur zu einer teilweisen Befriedigung des FA geführt hatten und weitere Pfändungsversuche des Vollziehungsbeamten fruchtlos verlaufen waren, lud das FA den Kläger zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) vor.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 902
BFH/NV 1996 S. 902 Nr. 12
WAAAB-38250

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BFH, Beschluss v. 14.05.1996 - VII B 237/95 -nv-

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