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BFH Beschluss v. - VII B 217/96

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb einen Handel mit Geräten für ... Seit Anfang 1993 kam er seiner Verpflichtung zur Zahlung der von ihm für seinen Betrieb geschuldeten Steuern nicht oder nur zum Teil nach. Nach fruchtloser Kontenpfändung und ergebnisloser Vollstreckung in das bewegliche Vermögen durch einen Vollziehungsbeamten am Betriebssitz des Klägers lud der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) den Kläger wegen der inzwischen auf ... DM gestiegenen Rückstände zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 461
BFH/NV 1997 S. 461 Nr. -1
VAAAB-38246

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BFH, Beschluss v. 17.12.1996 - VII B 217/96 -nv-

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