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BFH Beschluss v. - VI B 75 und 77/96

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hat am 11. April 1996 beantragt, die am 2. April 1996 zugestellten Urteile vom 8. März 1996 ... zu berichtigen bzw. zu ergänzen. Diese Anträge wurden mit der Begründung abgelehnt, die begehrten Ergänzungen ergäben sich bereits aus den Akten, anhand deren das Revisionsgericht ggf. erforderliche Feststellungen selbst treffen könne (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 10. Mai 1968 VI R 7/66, BFHE 92, 333, BStBl II 1968, 589). Dies gelte zunächst für den Zeitpunkt der Vorlage des Skriptums durch den Antragsteller sowie die daraufhin vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) gestellten Klageanträge. Es gelte des weiteren für die Anträge auf Terminsverlegung sowie die Verfügungen des Vorsitzenden vom 26. Februar und 7. März 1996, mit denen diese Anträge abgelehnt worden seien.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 51
VAAAB-38207

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BFH, Beschluss v. 29.07.1996 - VI B 75 und 77/96 -nv-

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