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BFH Beschluss v. - V B 85/95

Der Senat hat durch Beschluß vom 20. Dezember 1995 die Beschwerde des Antragstellers wegen Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1984 bis 1990) gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom 16. Mai 1995 als unzulässig verworfen, da das FG die Beschwerde nicht zugelassen habe. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit seiner Gegenvorstellung vom 1. März 1996 und beantragt, den Sachverhalt erneut zu prüfen und der Beschwerde stattzugeben.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 628
BFH/NV 1996 S. 628 Nr. 8
RAAAB-38188

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BFH, Beschluss v. 11.03.1996 - V B 85/95 -nv-

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