Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Erbin eines Heilpraktikers. Die Praxis sollte nach dem Tod des Praxisinhabers veräußert werden. Deswegen führte die Klägerin die Praxis bis zum Verkauf fort. Da der Klägerin die hierzu erforderliche Qualifikation nach dem Heilpraktikergesetz fehlte, war sie auf die Unterstützung durch einen Praxisvertreter angewiesen. Die Erlöse aus dem Praxisverkauf wurden von der Klägerin nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Dagegen behandelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) den Praxisverkauf als steuerpflichtig und erließ einen geänderten Umsatzsteuerbescheid 1987. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos.
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Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 571 BFH/NV 1996 S. 571 Nr. 7 HAAAB-38187