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BFH Beschluss v. - V B 105/95

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) brachte in den Streitjahren 1989 und 1990 Aus- und Übersiedler sowie Asylbewerber in Wohnungen unter. Die Unterbringung erfolgte aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit dem Sozialamt des Magistrats der Stadt X. Von der Stadt erhielt der Kläger bestimmte Tagessätze pro Person. Er vertrat die Auffassung, das mit der Stadt vereinbarte Nutzungsverhältnis über die Wohnungen entspreche einem unbefristeten Mietvertrag, und erklärte insoweit steuerfreie Umsätze i. S. von § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung behandelte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) die Umsätze als steuerpflichtige Beherbergungsumsätze i. S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1980.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 203 Nr. -1
BFH/NV 1997 S. 204
KAAAB-38134

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BFH, Beschluss v. 14.08.1996 - V B 105/95 -nv-

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