Die Antragsteller begehren die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Sie machen geltend, der Senat sei bei Fassung des Beschlusses vom 9. Januar 1996, mit dem ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen worden ist, nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 134 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --); der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan entspreche nicht den Anforderungen des § 21 g Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG). Die Antragsteller beantragen zudem, das Verfahren auszusetzen, bis das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die dort anhängigen Verfassungsbeschwerden zur Frage der gesetzlichen Anforderungen an die senatsinternen Geschäftsverteilungspläne beim Bundesfinanzhof (BFH) und bis das Plenum des BVerfG in der Sache 1 BvR 1644/94 entschieden habe.
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 836 BFH/NV 1996 S. 836 Nr. 11 DAAAB-38106
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