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BFH Urteil v. - IV R 64/94

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war in den Streitjahren 1988 und 1989 Mitglied der LPG T. In dieser Zeit erbrachte er Arbeitsleistungen auch in anderen LPG- Betrieben, wo er mit der Beschaffung von Futter, Ersatzteilen und anderen Arbeiten beschäftigt war. Außerdem verrichtete er Arbeiten im staatlichen Forst, die vom staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb ... erfaßt und der LPG T mitgeteilt wurden, die diese Leistungen dem Forstbetrieb wiederum in Rechnung stellte. Der Kläger nahm hinsichtlich der freien Gestaltung seiner Arbeitszeit eine Sonderstellung in der LPG ein. Neben seiner Tätigkeit für die LPGen betrieb der Kläger eine private Putenproduktion auf der Grundlage von Putenmastverträgen. Dadurch erhielt er Futtermittel- Berechtigungsscheine, die ihn zum Bezug von je 5 kg Getreide pro erzeugtem kg Putenfleisch berechtigten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 334
BFH/NV 1997 S. 334 Nr. -1
IAAAB-38071

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BFH, Urteil v. 12.12.1996 - IV R 64/94 -nv-

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