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BFH Urteil v. - IV R 49/95

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) führte gemeinsam mit seiner 1983 verstorbenen Ehefrau einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Den Gewinn ermittelten sie nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Mit notariellem Vertrag vom ... Juni 1979 veräußerten die Kläger ein zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörendes Grundstück und erzielten dabei einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 209 546 DM. Der Kaufpreis für das Grundstück wurde in zwei Raten im Oktober 1979 und Anfang 1980 gezahlt. Die Kläger, die zusammen veranlagt wurden, gaben den Veräußerungsgewinn weder in ihren Gewinnermittlungen noch in ihren Steuererklärungen für die Jahre 1978 bis 1980 an.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 89
BFH/NV 1997 S. 89 Nr. -1
DAAAB-38064

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BFH, Urteil v. 23.05.1996 - IV R 49/95 -nv-

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