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BFH Urteil v. - IV R 17/96

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitjahr 1989 als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Arzt. Am 4. Januar 1989 hatte der Kläger einen schweren Skiunfall, bei dem er sich eine Fraktur der Wirbelsäule zuzog. Der Facharzt für Orthopädie Dr. X bescheinigte ihm zunächst für die Zeit vom 4. Januar 1989 bis 31. März 1989 und im Anschluß daran mit weiteren Attesten für das ganze Jahr 1989 Arbeitsunfähigkeit zu 100 %. Im April 1989 veräußerte der Kläger seine Arztpraxis für ... DM an einen Kollegen. Die Übergabe erfolgte zum 1. Oktober 1989, weil der Erwerber die Kassenarztzulassung erst zu diesem Zeitpunkt erwarten konnte. Zum 1. Oktober 1989 verzichtete der Kläger auch auf seine Kassenzulassung. Sein Antrag auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente wurde von der Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Versorgungsanstalt) mit Bescheid vom 20. Februar 1990 abgelehnt. Der von der Versorgungsanstalt beauftragte Gutachter war in seinem Gutachten vom ... Januar 1990 zu dem Ergebnis gekommen, daß der Kläger zwar in seiner statischen Belastbarkeit eingeschränkt sei, jedoch bis ca. vier Stunden täglich die Tätigkeit des Arztes ausüben könne. Mehr als ein Jahr später, am 1. April 1991, nahm der Kläger wieder eine Tätigkeit als Kassenarzt in eigener Praxis und zwar als Facharzt für ... in Y auf.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 224
BFH/NV 1997 S. 224 Nr. -1
KAAAB-38053

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BFH, Urteil v. 26.09.1996 - IV R 17/96 -nv-

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