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BFH Beschluss v. - IV B 98/95

Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der zwischenzeitlich verstorbenen Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch Beschluß vom 21. Mai 1996 als unbegründet zurückgewiesen und den Streitwert auf 339 515,75 DM festgesetzt. Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob eine OHG, an der die Klägerin zur Hälfte beteiligt war, einen Veräußerungsgewinn von 1 358 063 DM erzielt hatte. Auf der Grundlage des festgesetzten Streitwerts hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) am 20. Juni 1996 eine Kostenrechnung über 2 555 DM erlassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 432
BFH/NV 1997 S. 432 Nr. -1
AAAAB-38052

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BFH, Beschluss v. 19.11.1996 - IV B 98/95 -nv-

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