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BFH Beschluss v. - IV B 96/95

Die Kläger und Beschwerdeführer tragen u. a. vor, ihnen sei rechtliches Gehör versagt worden, denn hätte das Finanzgericht (FG) "rechtzeitig die Abweisung signalisiert" ... so sei eine Klageänderung möglich gewesen, die zu einer Saldierung geführt haben würde. Durch das passive Verhalten während der mündlichen Verhandlung sei die Klageabweisung nicht erkennbar gewesen. Mit § 42 der Abgabenordnung habe man nichts zu tun haben wollen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 919
BFH/NV 1996 S. 919 Nr. 12
QAAAB-38051

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BFH, Beschluss v. 18.06.1996 - IV B 96/95 -nv-

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