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BFH Urteil v. - I R 116/95

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH mit Sitz im Beitrittsgebiet, erzielte im Streitjahr 1991 ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 56 912 DM. Unter Berücksichtigung des Steuerabzugsbetrages nach § 58 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i. V. m. § 9 Abs. 1 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer (DBStÄndG DDR) ergab sich eine festzusetzende Körperschaftsteuer von 18 456 DM. In der Gliederungsrechnung zum 31. Dezember 1991 erhöhte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) das EK 50 um 22 389 DM und das EK 02 in entsprechender Anwendung des § 34 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) um 20 000 DM. Die Klage der Klägerin, mit der diese eine Erhöhung des EK 50 um 27 389 DM und des EK 02 um 10 000 DM begehrte, hatte Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 1996, 292).

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 624
BFH/NV 1997 S. 624 Nr. -1
XAAAB-38001

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BFH, Urteil v. 13.11.1996 - I R 116/95 -nv-

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