Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) setzte gegenüber den Klägern mit Bescheid vom 9. September 1988 im Wege der Neuveranlagung die Vermögensteuer auf den 1. Januar 1981 zunächst auf ... DM und schließlich im Einspruchsverfahren mit Entscheidung vom 8. August 1990 ausgehend von einem Gesamtvermögen von nunmehr ... DM auf ... DM fest. Dabei wurde der Einheitswert des Betriebsvermögens des Einzelunternehmens des Klägers, einer geschäftsleitenden Holding, mit ... DM angesetzt. In dem Einheitswert des Einzelunternehmens des Klägers wurde der auf den Kläger entfallende anteilige Einheitswert einer Beteiligung an der N-KG unter Bezugnahme auf die Ergebnisse einer für das Einzelunternehmen des Klägers durchgeführten Außenprüfung mit ./. ... DM berücksichtigt. Daneben ließ das FA rückständige Einkommensteuerschulden für zurückliegende Jahre in Höhe von insgesamt ... DM zum Abzug vom Rohvermögen zu. In diesem Betrag ist enthalten eine Einkommensteuerschuld für den Veranlagungszeitraum 1980 unter Berücksichtigung eines Anspruchs auf Anrechnung von Körperschaftsteuer in Höhe von ... DM aus einem nach dem Veranlagungszeitpunkt im Dezember 1981 erfolgten Gewinnausschüttungsbeschluß einer Beteiligungsgesellschft des klägerischen Einzelunternehmens. Die abzugsfähige Einkommensteuerschuld 1980 setzte das FA nach Abzug von Zwischenzinsen und Zinseszinsen nach Maßgabe der dem Bewertungsgesetz (BewG) in der zum Stichtag gültigen Fassung beigefügten Hilfstafel 1 mit 72,525 v. H. des Nennbetrages in Höhe von ... DM mit ... DM an.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 649 BFH/NV 1996 S. 649 Nr. 8 JAAAB-37975
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