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BFH Urteil v. - III R 86/95

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) machte in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre (1989 und 1991) als außergewöhnliche Belastungen u. a. Kreditkosten geltend. Das diesen Aufwendungen zugrundeliegende Darlehen ist in Anspruch genommen worden, um das den Eheleuten gehörende Wohnhaus für den Ehemann der Klägerin, der an den Folgen eines Schlaganfalls litt, behindertengerecht umzubauen (Errichtung eines Bades und Schlafraums im Erdgeschoß, Einbau einer Sprechanlage). Im April 1989 ist der Ehemann der Klägerin verstorben; die Klägerin ist seine Erbin.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 807
BFH/NV 1996 S. 807 Nr. 11
OAAAB-37943

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BFH, Urteil v. 29.05.1996 - III R 86/95 -nv-

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