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BFH Urteil v. - III R 180/94

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ihre beiden Gesellschafterinnen sind die A-AG und die B-AG. Zwecks der durch Vertrag vom ... gegründeten Klägerin ist die Errichtung und der Betrieb einer Fernwärmeleitung zwischen dem Kraftwerk A und dem Kraftwerk B sowie die entgeltliche Gestattung der Durchleitung von Fernwärme gegenüber den Gesellschafterinnen. Die A-AG sollte nach § 2 des Vertrages im Namen und für Rechnung der Klägerin die Fernwärmeleitung vom Kraftwerk A bis zur Übergabestelle X errichten, die B-AG die Leitung von X bis zum Kraftwerk B, ebenfalls im Namen und für Rechnung der GbR. Die Gesellschafterinnen sind nach § 3 des Gesellschaftsvertrages "im Verhältnis der Investitionen bezüglich der von ihnen zu erstellenden Leitungsteile gemäß § 2 zur Gesamtinvestition" an der Klägerin beteiligt. Die Beteiligungsquoten waren nach der endgültigen Abrechnung der Gesamtinvestition festzustellen. Die Gesellschafterinnen sollten der Klägerin die für die Finanzierung erforderlichen Mittel darlehensweise zur Verfügung stellen. Gewinn und Verlust sollten entsprechend dem Verhältnis der jeweiligen Beteiligung verteilt werden. Die Geschäftsführung oblag der A-AG (§ 10). Die GbR sollte nach § 14 Abs. 1 des Gesellschaftsver trages spätestens mit dem Schluß des Geschäftsjahres enden, in dem nach endgültiger Stillegung der Leitung die Vermögensverwaltung beendet werden würde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 149
BFH/NV 1997 S. 149 Nr. -1
VAAAB-37932

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BFH, Urteil v. 13.06.1996 - III R 180/94 -nv-

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