Nach Klageerhebung hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) dem Klagebegehren durch Änderung des angefochtenen Bescheides über die Festsetzung des gemeinen Werts der Anteile teilweise entsprochen; daraufhin hatten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Durch Beschluß vom 5. August 1996 hat das Finanzgericht (FG) die Kosten des Verfahrens zu 1/6 der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) und zu 5/6 dem Finanzamt auferlegt. Den Streitwert hat das FG auf 468 DM festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 15. August 1996 legten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts "Beschwerde/Erinnerung" ein und beantragten, den Streitwert auf 99 000 DM festzusetzen. Nach einem Hinweis des Vorsitzenden des zuständigen Senats des FG, daß eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nicht stattfinde und daß eine Änderung des Streitwerts gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht veranlaßt sei, vertraten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Auffassung, daß sich die Zulässigkeit der Beschwerde aus § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ergebe. Daraufhin legte das FG die Beschwerde dem Bundesfinanzhof (BFH) vor.
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 523 BFH/NV 1997 S. 523 Nr. -1 TAAAB-37856
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