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BFH Beschluss v. - I B 102/95

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde wegen Körperschaftsteuer in Haftung genommen. Er erhob hiergegen Klage. Bei dem für die Bearbeitung dieser Klage zuständigen Senat waren noch weitere Verfahren anhängig, die der Kläger und seine Ehefrau in Sachen Einkommensteuer ... erhoben hatten. In den zuletzt genannten Verfahren ergingen am 20. Juni 1995 Anordnungen nach § 62 Abs. 3 Satz 3, § 65 Abs. 2 Satz 2 und § 79 b der Finanzgerichtsordnung (FGO), wobei eine Frist für die Beantwortung bis zum 5. Juli 1995 gesetzt wurde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 761
BFH/NV 1996 S. 761 Nr. 10
LAAAB-37811

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BFH, Beschluss v. 01.04.1996 - I B 102/95 -nv-

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