Der Bevollmächtigte des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), Steuerberater Z (im folgenden: Z) hatte für diesen aufgrund schriftlicher Vollmacht den Lohnsteuer-Jahresausgleich 1987 beantragt. Den Änderungsbescheid vom 15. März 1991 gab der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) dem Z bekannt. Unter dem 21. März 1991 übersandte der Lohnsteuerhilfeverein ... (im folgenden: LHV) eine vom Kläger auf ihn ausgestellte Vollmacht vom 15. Februar 1991 betreffend "Lohnsteuer-Jahresausgleich 87/88" mit der Bitte um Änderung des Bescheids. Unter dem 26. März 1991 erhob Z unter Verwendung des Stempelaufdrucks "Erbitte klagefähige Entscheidung" seinerseits "Einspruch/Beschwerde/Widerspruch". Mit Schreiben vom 12. April 1991 teilte das FA dem LHV mit:"
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 919 BFH/NV 1995 S. 919 Nr. 10 QAAAB-37789
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