Das Finanzgericht (FG) hatte mit Beschluß vom 15. Oktober 1993 das Klageverfahren betreffend Gewerbesteuer-Meßbetrag 1982 nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt, weil es die Entscheidung über das ebenfalls bei ihm anhängige Verfahren betreffend Gewerbesteuer-Meßbetrag 1980 für vorgreiflich hielt. Mit Schreiben vom 22. August 1994 regte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) an, das Verfahren wieder aufzunehmen; er werde einen entsprechenden Abhilfebescheid für 1980 wie auch für 1982 erlassen. Durch Beschluß vom 22. September 1994 hob daraufhin das FG seinen Beschluß vom 15. Oktober 1993 auf und führte das Verfahren unter neuem Aktenzeichen fort.
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Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 220 BFH/NV 1996 S. 220 Nr. 3 PAAAB-37733