Die Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) sind Rechtsnachfolger der verstorbenen Eheleute A und B. Streitig ist deren Einkommensteuer 1969 bis 1972. Die Kläger berufen sich auf Festsetzungsverjährung. Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) verwies der Vorsitzende Richter des zuständigen Senats VR mit Schreiben an die Kläger vom 30. August 1994 auf zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Juli 1994 wegen Erstattung von Einkommensteuer 1966 und 1968, in denen die jeweiligen Nichtzulassungsbeschwerden der Kläger als unbegründet zurückgewiesen worden waren. Er gab Gelegenheit, nunmehr im vorliegenden Verfahren abschließend Stellung zu nehmen. In ihrer Erwiderung stellten die Kläger klar, daß der BFH für die Streitjahre nicht durch die genannten Beschlüsse, sondern im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung zugunsten der Kläger entschieden habe. Vor einer weiteren Stellungnahme werde um Mitteilung gebeten, ob insoweit ein Versehen von VR vorliege oder in welcher Beziehung das Gericht andernfalls die bezeichneten Entscheidungen zum Streitfall sehe. Mit Antwortschreiben teilte VR darauf mit, daß er nicht geprüft habe, in welchem Zusammenhang die Beschlüsse des BFH vom 12. Juli 1994 mit dem anhängigen Verfahren stünden. Der von den Klägern erwähnte Beschluß befinde sich bei den Gerichtsakten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1995 S. 1083 BFH/NV 1995 S. 1083 Nr. 12 VAAAB-37731
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