Der erkennende Senat hat die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision durch Beschluß vom 31. Juli 1995 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Beschwerde sei unwirksam, weil sie nicht von einer nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) zur Vertretung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) berechtigten Person, sondern von der Klägerin persönlich eingelegt worden sei. Dieser Mangel habe durch die Benennung einer Rechtsanwältin als Prozeßbevollmächtigte nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht behoben werden können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 241 BFH/NV 1996 S. 241 Nr. 3 QAAAB-37682
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