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BFH Urteil v. - V R 2/94

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gebrauchtwagenhändlerin, lieferte im Streitjahr 1989 elf Fahrzeuge an Käufer, die eine Postfach-Anschrift in Ghana angegeben hatten. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig und durch die Hafenspedition bescheinigt worden, daß die Fahrzeuge durch die von den Käufern beauftragten Hafenspediteure in das Außengebiet versendet worden sind. Anfragen beim örtlichen Einwohnermeldeamt und beim Ausländer-Zentralregister des Bundesverwaltungsamts in Köln ergaben, daß die Käufer weder im Streitjahr noch später in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) behördlich gemeldet waren.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 184
BFH/NV 1996 S. 184 Nr. 2
MAAAB-37666

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BFH, Urteil v. 27.04.1995 - V R 2/94 -nv-

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