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BFH Urteil v. - VI R 64/93

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr Lebenspartner sind Lehrer. Sie sind Miteigentümer eines Einfamilienhauses zu je 1/2 Anteil. Von der gesamten Wohnfläche des Hauses entfallen 27,55 qm (12,33 v. H.) auf das dem Grunde nach steuerlich anerkannte Arbeitszimmer der Klägerin und 13,62 qm (6,1 v. H.) auf dasjenige ihres Lebenspartners.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 879
BFH/NV 1995 S. 879 Nr. 10
QAAAB-37643

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BFH, Urteil v. 19.05.1995 - VI R 64/93 -nv-

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