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BFH Beschluss v. - VII S 12/95

Der Antragsteller hat gemäß "ZPO §§ 78, 114ff." die Beiordnung von Rechtsanwalt M für die Einlegung von Rechtsmitteln u. a. gegen das Urteil des Finanzgerichts mit der Begründung beantragt, der von ihm beauftragte Rechtsanwalt B habe "-- nach Manipulation --" die Vertretung nicht wahrgenommen. Laut Rechtsschutzvertrag sei die "Deckung" gewährleistet.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 254
BFH/NV 1996 S. 254 Nr. 3
XAAAB-37619

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BFH, Beschluss v. 14.09.1995 - VII S 12/95 -nv-

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