Das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt (FA) hat den Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Geschäftsführer der H- GmbH (GmbH), über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, für angemeldete, aber nicht abgeführte Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, evangelische und römisch-katholische Kirchensteuer nebst Säumniszuschlägen gemäß § 69 i. V. m. § 34 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) in Anspruch genommen. Laut Eintragung im Handelsregister war der Kläger neben Herrn H Geschäftsführer der GmbH. Während H die GmbH nur gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder Prokuristen vertreten konnte, besaß der Kläger Alleinvertretungsbefugnis. Der Einspruch und die Klage des Klägers gegen den Haftungsbescheid blieben -- bis auf eine Herabsetzung der Haftung für Säumniszuschläge im Einspruchsverfahren -- erfolglos. Zum Auswahlermessen heißt es in der Einspruchsentscheidung des FA lediglich: "Eine Inanspruchnahme des anderen Geschäftsführers erfolgte nicht, weil H nicht alleinvertretungsberechtigt war." Das Finanzgericht (FG) führte dazu aus, das FA habe ermessensfehlerfrei den Kläger als alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer in Anspruch nehmen können. Denn er sei imstande gewesen, ohne Mitwirken einer anderen Person dafür zu sorgen, daß die Pflicht zur Zahlung der Steuern durch die GmbH erfüllt wurde. Dies habe der Geschäftsführer H nicht gekonnt. Mit der Revision macht der Kläger -- neben zahlreichen anderen Einwendungen gegen die Vorentscheidung und gegen seine Heranziehung zur Haftung dem Grunde und der Höhe nach -- geltend, das FA habe sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt. Es habe nicht ermessensfehlerfrei allein ihn als Geschäftsführer in Anspruch nehmen können, nur weil er allein zur Vertretung der GmbH berechtigt gewesen sei. Im Streitfall komme nur eine gesamtschuldnerische Haftung beider Geschäftsführer in Betracht. Denn eine haftungsbegrenzende Geschäftsverteilung, die lediglich ihn (den Kläger) als Haftenden erscheinen lasse, sei vorliegend weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch Gesellschafterbeschluß geregelt gewesen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung und den Haftungsbescheid in der Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben, hilfsweise die Sache an das FG zurückzuverweisen. Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 3 BFH/NV 1996 S. 3 Nr. 1 FAAAB-37612
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