Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hat seine berufliche Tätigkeit bis jedenfalls Ende September 1990 in den alten Bundesländern ausgeübt. Ende August 1990 erhielt er die Staatsbürgerschaft der DDR. Ende September 1990 beantragte er beim Vorsteher des Finanzamts (FA) die Zulassung als Helfer in Steuersachen. Mit Schreiben vom Oktober 1990 teilte ihm der Vorsteher des FA mit, die Unterlagen für die Zulassung als Helfer in Steuersachen seien dort eingegangen. Damit sei seine -- des Klägers -- Anmeldung für eine diesbezügliche Tätigkeit "in unserem Territorium" erfolgt; er erkläre sein Einverständnis, daß der Kläger "in unserem Territorium als Helfer in Steuersachen wirksam werden" könne. Mit Verfügung vom Dezember 1992 stellte die Beklagte und Revisionsklägerin (die Oberfinanzdirektion -- OFD --) dem Kläger gegenüber fest, daß er nicht befugt sei, die Berufsbezeichnung eines Steuerbevollmächtigten zu führen und als solcher tätig zu werden. Des weiteren wurde festgestellt, daß er auch nicht berechtigt sei, sich Helfer in Steuersachen zu nennen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 269 BFH/NV 1996 S. 269 Nr. 3 NAAAB-37576
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