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BFH Beschluss v. - VIII R 7/95

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) wies den Einspruch gegen den Bescheid über die Steuerrate für 1990 vom 16. November 1993 mit Einspruchs entscheidung vom 18. Februar 1994 als un begründet zurück. Der mit Postzustellungs urkunde durch Niederlegung bei der Post geladene Kläger und Revisionskläger (Kläger) erschien zur mündlichen Verhandlung am 20. September 1994 vor dem Finanzgericht (FG) nicht. Das FG wies die Klage wegen Verspätung als unzulässig ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 995
BFH/NV 1995 S. 995 Nr. 11
GAAAB-37561

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BFH, Beschluss v. 21.03.1995 - VIII R 7/95 -nv-

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