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BFH Beschluss v. - VIII B 162/94

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) folgte bei der Veranlagung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zur Einkommensteuer 1991 den Angaben der Klägerin in der Einkommensteuererklärung. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 vom 7. September 1992 legte die Klägerin mit Schreiben vom 10. September 1993 Einspruch ein, den das FA als unzulässig (verspätet) verwarf. Gegen die Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 1994 hat die Klägerin mit Schreiben vom 23. Juni 1994 Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 900
BFH/NV 1995 S. 900 Nr. 10
DAAAB-37510

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BFH, Beschluss v. 03.02.1995 - VIII B 162/94 -nv-

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