Durch Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) wurde die vom Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) eingelegte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Mit Kostenrechnung vom ... wurde dem Kostenschuldner für das Beschwerdeverfahren, ausgehend von einem Streitwert von ... DM, eine Gebühr in Höhe von ... DM auferlegt (KVNr. 1371 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes -- GKG -- in der vor Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 -- KostRÄndG 1k-94 -- vom 24. Juni 1994, BGBl I, 1325 geltenden Fassung).
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 242 BFH/NV 1996 S. 242 Nr. 3 OAAAB-37486
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