Bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) -- zusammenveranlagte Eheleute -- für das Jahr 1987 hatte sich zu deren Lasten eine Nachzahlung ergeben, die vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) zunächst antragsgemäß gestundet worden war. Die Nachzahlung sollte mit einem zu erwartenden Umsatzsteuererstattungsanspruch der Kläger für das Jahr 1985 verrechnet werden. Der am 6. Oktober 1993 vom FA durchgeführten Verrechnung widersprachen die Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zum Grundfreibetrag (Beschluß vom 25. September 1992 2 BvL 5, 8, 14/91, BVerfGE 87, 153, BStBl II 1993, 413), aus der ein Vollstreckungsverbot abzuleiten sei, und begehrten die Erstattung des Umsatzsteuerguthabens in Höhe von ... DM sowie die Niederschlagung der rückständigen Einkommensteuer 1987.
Fundstelle(n): BFH/NV 1996 S. 284 BFH/NV 1996 S. 284 Nr. 4 PAAAB-37477
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