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BFH Beschluss v. - VII B 118/95

Der Antragsteller, Beschwerdeführer und Kläger (Kläger) war Geschäftsführer von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), die nach den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts X illegale Arbeitnehmerüberlassung betrieben. Zeitweilig führte der Kläger die Geschäfte der einen GmbH auch für seinen zum Geschäftsführer bestellten Bruder, der sich im Ausland aufhielt. Nach den Feststellungen der Steuerfahndungsstelle ergaben sich erhebliche Lohnsteuernachforderungen, die mangels anderer Anhaltspunkte entsprechend den Umsätzen der beiden Firmen diesen zugeordnet wurden. Das beklagte Finanzamt (FA) nahm den Kläger durch Haftungsbescheid gemäß §§ 34, 35, 69 und 71 der Abgabenordnung (AO 1977) für einen Lohnsteuerbetrag in Höhe von 370 000 DM in Anspruch, der im Einspruchsverfahren wegen Tilgung des Differenzbetrages auf 170 000 DM herabgesetzt wurde. Die Strafkammer des Landgerichts Z verurteilte den Kläger wegen Verkürzung von Lohnsteuer und Betrugs zu Lasten der AOK zu einer Freiheitsstrafe von ... und den steuerlichen Berater der beiden GmbH wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 291
BFH/NV 1996 S. 291 Nr. 4
XAAAB-37431

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BFH, Beschluss v. 19.10.1995 - VII B 118/95 -nv-

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