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BFH Beschluss v. - V E 2/95

Das Finanzgericht (FG) hatte den Antrag des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Erinnerungsführer), das Finanzamt (FA) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm aufgrund der eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung für März 1995 die Vorsteuer von 681 750 DM zu erstatten, mit am 29. März 1995 zugestelltem Beschluß vom 24. März 1995 IV 240/95 als unzulässig abgewiesen, ohne die Beschwerde zuzulassen. Daraufhin hat der Erinnerungsführer am 30. März 1995 bei dem FG einen Schriftsatz eingereicht, in dem er u. a. ausführt, der Begründung des Beschlusses fehle jegliche Rechtsgrundlage, um wörtlich -- durch Schwarzdruck hervorgehoben -- fortzufahren: "Gleichzeitig reiche ich hiermit Rechtsbeschwerde gegen Ihren Beschluß vom 24. 3. 1995 ein." Der Schriftsatz schließt: " ... und werde zur Not alle Instanzen durchlaufen".

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 243
BFH/NV 1996 S. 243 Nr. 3
HAAAB-37419

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BFH, Beschluss v. 25.08.1995 - V E 2/95 -nv-

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